Google StreetView – Jetzt doch wieder böse?
Ein altes Sprichwort sagt bekanntlich: 3 Juristen – 5 Meinungen. Es ist daher eigentlich wenig verwunderlich, dass knapp eine Woche nach dem Gutachten für Google nun ein Gutachten für die Landesregierung Rheinland-Pfalz die entgegengesetzte Meinung vertritt. Daneben gibt es eine Reihe von (wildgewordenen? ahnungslosen? overprotective?) Politikern, die anlässlich der Cebit diese Rechtsgutachten aufgreifen und bestätigen, was doch alle insgeheim alle wußten: Google ist böse und mit StreetView wird Deutschland jeglicher Privatsphäre und Geheimnisse beraubt.
Vielleicht versuchen die Politiker mit ihrem lauten Getöse gegen „die bösen IT-Firmen“, die die armen Bürger ausspionieren, aber auch nur darüber hinweg zu täuschen, dass sie selbst die eigenen Hausaufgaben jahrzehntelang vernachlässigt haben. Das Bundesdatenschutzgesetz etwa ist ein veralterter löchriger Flickenteppich, der mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Klarheit des Gesetzes wenig zu tun hat und auf die Zeiten „Post Web 2.0“ so gut passt, wie das Reitgeschirr einer Postkutsche an einem Formel-1 Boliden.
Aber zurück zu dem neuen StreetView Gutachten. Das Gutachten kommt, sofern ich die eher kurze Pressemitteilung richtig verstehe, zu überaus interessanten Ergebnissen:
Aufnahmen und Abbildungen von Straßenansichten nur bis zu einer Höhe von zwei Metern anfertigen.
Das klingt soweit ganz einleuchtend, wenn man dabei etwa an die Panoramafreiheit aus § 59 UrhG denkt oder aber auch bestimmte Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu den Persönlichkeitsrechten, wo der Blick über den Zaun eine solche Verletzung darstellen kann. Aber:
Die Aufnahmen und Abbildungen von Straßenansichten oberhalb der üblichen Augenhöhe (cirka zwei Meter, da Passagiere in Autos und Bussen diese Augenhöhe erreichen können) sind sowohl aus persönlichkeits- als auch datenschutzrechtlichen Gründen unzulässig.
Da muss ich sagen, bin ich doch etwas baff. Es gibt eine datenschutzrechtliche Norm, die das Fotografieren aus einer Höhe von mehr als 2m untersagt? Meines Wissens ist für eine Anwendung datenschutzrechtlicher Vorschriften entscheidend, ob im konkreten Fall personenbezogene Daten verarbeitet werden. Die Höhe aus der die Kamera ein Foto knipst, ist datenschutzrechtlich völlig irrelevant und kann daher nicht ab einer bestimmten Grenze die Datenverarbeitung generell unzulässig werden lassen.
Es folgen weitere Ausführungen, die den Annahmen des Google Gutachten entsprechen: Gesichter und Kennzeichen müssen als personenenbezogene Daten entsprechend anonymisiert werden bzw. auf Widerspruch des Betroffenen umgehend gelöscht werden. Insoweit also kein Widerspruch und absolut korrekt. Doch anders als für die Hannoveraner Rechtsinformatiker gelten bei den Kollegen aus Karlsruhe wohl andere Maßstäbe was alles personenbezogene Daten sind:
Ansichten von Ein- oder kleineren Mehrfamilienhäusern, von größeren Mehrfamilienhäusern mit individualisierenden Eigenschaften sowie von Gebäuden in ländlichen Gegenden dürfen grundsätzlich nicht von Google Street View fotografiert und im Internet verbreitet werden. Ansichten von Mehrfamilienhäusern ohne individualisierende Eigenschaften dürfen grundsätzlich fotografiert und im Internet einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Zu gerne würde ich gerade in diesem Aspekt das ganze Gutachten lesen und verstehen. Denn das BDSG bestimmt in § 3 Abs. 1 BDSG was personenbezogene Daten sind: „Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.“ Inwiefern lassen die Fassade eines Einfamilienhauses und dessen Gestaltung (in Abweichung zu einem Wohnblock in Berlin-Marzahn) für Google oder selbst für andere Betrachter erkennen, wer darin wohnt? Der Hinweis auf die ländlichen Gegenenden lässt mich eher darauf schließen, dass hier gemeint sein könnte, dass der Betrachter ein Haus erkennt von dem er weiß, wem es gehört. Google, als verarbeitende Stelle, wird anhand der Fassade eines Hauses aber wohl kaum erkennen können, wer dort wohnt (egal ob Villa, Bauernhof oder Wohnblock). Doch genau darauf kommt es nach BDSG aber gerade an.
Das rechtliche Tauziehen um eine korrekte Einordnung um Google StreetView wird als noch eine Weile andauern. Das Getöse wohl auch.
2 Kommentare
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Das Fotografieren über Hecken hinweg oder in erhöhte Wohnungen hinein ist durchaus strafbar. Der StGB §201a ist ein bisschen rostig, aber Google lernt vielleicht, wenn die ersten Streetview-Autos in der Verwahrstelle der Polizei stehen.
Die Hysterie wird zu wenig kritisiert:
http://archiv.twoday.net/search?q=streetview